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   BGH, 02.10.1980 - IVa ZR 14/80   

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https://dejure.org/1980,2977
BGH, 02.10.1980 - IVa ZR 14/80 (https://dejure.org/1980,2977)
BGH, Entscheidung vom 02.10.1980 - IVa ZR 14/80 (https://dejure.org/1980,2977)
BGH, Entscheidung vom 02. Oktober 1980 - IVa ZR 14/80 (https://dejure.org/1980,2977)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Krankentagegeld für die Zeit einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit - Wirksamkeit Allgemeiner Versicherungsbedingungen - Sicherung gegen das Risiko einer zeitlich begrenzten Arbeitsunfähigkeit - Begrenzung des Anspruchs auf Krankentagegeld

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AVB f. Krankentagegeldversicherung § 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1981, 213
  • VersR 1980, 1163
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Saarbrücken, 18.04.2013 - 5 U 416/11

    Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung: Inhaltskontrolle für eine Klausel

    Der Bundesgerichtshof hat eine entsprechende Klausel - Beendigung des Versicherungsvertrages bei Eintritt der Berufsunfähigkeit - im Bereich der Krankentagegeldversicherung ausdrücklich gebilligt (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.1980 - IVa ZR 14/80 - VersR 1980, 1163; Urt. v. 25.1.1989 - IVa ZR 178/87 - VersR 1989, 392); dem hat der Senat sich angeschlossen (vgl. Urt. v. 28.11.1990 - 5 U 29/90 - VersR 1991, 650).

    Deckt der Versicherungsschutz mithin lediglich den Zeitraum ab, in dem der Kläger (noch) nicht berufsunfähig gewesen ist, so enthält die streitige Bestimmung des § 5 Abs. 4 der Bedingungen auch keine Unklarheit über das Ende des Versicherungsschutzes, die zu einer Auslegung zu Lasten der Beklagten und zu einer Erweiterung deren Leistungspflicht führen könnte (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.2980 - IVa ZR 14/80 - VersR 1980, 1163 zur Beendigung des Versicherungsvertrages über Krankentagegeld bei Eintritt der Berufsunfähigkeit).

  • LG Rostock, 31.08.2005 - 10 O 53/05

    Krankentagegeldversicherung - Rückforderung bei Gewährung einer

    Sie hat also Lohnersatzfunktion für den Fall der Arbeitsunfähigkeit (BGH VersR 1980, 1163; BGH VersR 1989, 943; BGH VersR 1992, 477; BGH VersR 1992, 479; OLG Köln VersR 1974, 851; Wilms in Bach/Moser, § 15 MB/KT Rn. 19).

    Davon ausgehend, dass der Versicherungsnehmer durch das Zusammentreffen von Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsrente nicht besser gestellt werden soll, als er bei Ausübung seiner Erwerbstätigkeit stünde, da der Zweck der Krankentagegeldversicherung eben gerade im Ausgleich von durch die Erwerbsunfähigkeit bedingten Einkommenseinbußen besteht, ist der BGH in den vorzitierten Entscheidungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Versicherungsvertrag dahin ergänzend auszulegen sei, dass auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 15 a) MB/KT nicht gegeben sind, eine Leistungspflicht des Krankentagegeldversicherers ab dem Tage entfalle, ab dem der Versicherungsnehmer eine Berufsunfähigkeitsrente erhalte, selbst wenn dies rückwirkend erfolgt (im Ergebnis, wenn auch mit anderen Gründen, so schon BGH VersR 1980, 1163; BGH VersR 1989, 943).

  • OLG Dresden, 07.09.2009 - 4 U 1043/09

    Formularmäßige Begrenzung der Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung auf

    Dagegen flössen dem Versicherten bei dauernder Invalidität im Regelfall Leistungen aus der Invaliditäts- oder Altersversorgung (meist im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung) zu, die an die Stelle des früheren Arbeitsverdienstes träten und damit im Allgemeinen das Bedürfnis nach einem Ersatz durch Krankentagegeld überwiegend entfallen ließen (BGH VersR 1980, 1163).
  • LG Saarbrücken, 03.11.2010 - 12 S 6/10

    Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung: Klausel über das Erlöschen des

    Denn der Versicherungsnehmer ist gerade in Zeiten der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nach Ab-lauf der Karenzzeit (§ 5 Abs. 1 AVB, vgl. dazu § 3 EntFG) besonders schutzbedürftig, während bei dauerhafter Unfähigkeit zur Arbeitstätigkeit oft Leistungen aus der Sozialversicherung gewährt werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1980, IVa ZR 14/80, VersR 1980, 1163, unter 2.).
  • OLG Hamm, 18.11.1986 - 20 W 33/86

    Restkreditversicherung; Versicherung für fremde Rechnung; Kreditgeber;

    Die Klausel, daß der Restkreditversicherungsvertrag, der das Risiko der Arbeitsunfähigkeit erfaßt, mit Eintritt der Berufsunfähigkeit endet, ist nicht überraschend (i. A. an BGH VersR 80, 1163).
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